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Versorgungsausgleich

Wird eine Ehe geschieden, so ist grundsätzlich der Versorgungsausgleich durchzuführen. Rentenanwartschaften, welche die Eheleute während des Laufs der Ehe erworben haben, werden je zur Hälfte geteilt, sodass nach Durchführung des Versorgungsausgleichs jeder während der Ehezeit im Ergebnis gleich hohe Anwartschaften erworben hat.

Dies gilt grundsätzlich für alle Anrechte auf eine Altersversorgung, insbesondere solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und auch aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Zum Versorgungsausgleich können in einem notariellen Ehevertrag oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens beim Familiengericht Vereinbarungen getroffen werden, die von der gesetzlichen Regelung abweichen und den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen, in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen oder vorbehalten.

 
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