Wer Erbe wird, bestimmt sich im deutschen Erbrecht entweder nach der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge. Letztere greift ein, wenn der Erblasser mittels letztwilliger Verfügung (Testament oder Erbvertrag) seine Erbfolge geregelt hat. Ohne Vorliegen einer solchen letztwilligen Verfügung kommt das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung.
Die gesetzliche Erbfolge folgt bei der Auswahl der Erben zunächst der (Bluts)Verwandtschaft. Die Verwandtschaft kann hierbei aus der Abstammung von einer Person resultieren oder auch eine rechtliche (aufgrund Adoption oder gesetzlicher Anordnung) sein. So bestimmt das Gesetz zum Beispiel, dass Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Das Gesetz bestimmt die Erben nach sogenannten Ordnungen. Es wird aber nicht jeder Verwandte automatisch Erbe. Ein Verwandter ist nämlich nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. So schließen zum Beispiel die (lebenden) Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) die Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) von der Erbfolge aus (usw.).
Neben den vorgenannten gesetzlichen Erbregeln sieht das Gesetz für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner/innen ein eigenes Erbrecht vor.