Wird (z. B. anlässlich der Heirat) kein anderslautender Ehevertrag geschlossen, gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Jeder bleibt dabei Eigentümer dessen, was er besitzt und während der Ehe erwirbt.
Wird die Ehe jedoch aufgelöst, fällt das während der Ehe durch die Ehegatten Erworbene in den Zugewinn und ist auszugleichen.
Ausnahmen bilden Geschenke oder Erbschaften, die ein Ehepartner erhält. An deren Substanz und Wert soll der andere Ehepartner nach der gesetzgeberischen Entscheidung keinen Anteil haben.
Zur Ermöglichung der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen bestehen Auskunftsverpflichtungen zu bestimmten Stichtagen.
Dies gilt vor allem für den Tag der Zustellung eines Scheidungsantrags; dieser Tag ist gleichzeitig der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns. Die Auskunftsverpflichtung gilt aber auch für den Zeitpunkt der Trennung. Auskünfte zum Zugewinn sind mit Belegen zu versehen.
Alternativ kann im Rahmen eines notariell zu beurkundenden Ehevertrages, der auch noch während des Laufs der Ehe geschlossen werden kann, ein vertraglicher Güterstand gewählt werden.
Die Ehepartner können z. B. Gütertrennung vereinbaren, die eine Ausgleichspflicht für den Fall einer Scheidung entfallen lässt; sie können auch eine modifizierte Form der Gütertrennung wählen, ebenso die Gütergemeinschaft.