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Elterliche Sorge

Sind Eltern miteinander verheiratet oder haben sie eine gemeinsame Sorgeerklärung beurkundet, so haben beide Elternteile die elterliche Sorge für minderjährige Kinder.

Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Nach einer Trennung oder Scheidung behalten in der Regel beide Eltern die elterliche Sorge. Allerdings kann, wenn sich die Eltern nicht einigen, im Ausnahmefall die elterliche Sorge insgesamt durch familiengerichtliche Entscheidung auf nur einen Elternteil übertragen werden. Häufiger in solchen Fällen ist die Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge durch gerichtliche Entscheidung auf einen Elternteil; dies kann beispielhaft für das Aufenthaltsbestimmungsrecht gelten, für das Recht der Namenswahl, der Bestimmung der Schule, der Entscheidung über eine Heilbehandlung.

Eine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht hat sich immer am Kindeswohl auszurichten.

Die Teilhabe von Vätern, die mit der Kindesmutter nicht verheiratet sind, an der elterlichen Sorge und am Umgang mit Kindern wird durch die Rechtsprechung und die Gesetzgebung zunehmend gestärkt.

 
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