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Pflichtteilsrecht

Das gesetzliche Pflichtteilsrecht bestimmt, dass die nahen Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen – also enterbt – sind. Der Pflichtteil besteht dabei in Höhe des hälftigen Erbteils.

Als nächste – pflichtteilsberechtigte – Angehörige kommen nur der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, die Abkömmlinge oder die Eltern des Erblassers in Betracht.

Ein Pflichtteilsanspruch besteht nicht nur bei einer vollständigen Enterbung. Er kann auch bei einem Erben bestehen, dem mit letztwilliger Verfügung, wertmäßig weniger als der Pflichtteil zugewendet oder dessen Erbe mit Beschränkungen oder Beschwerungen verbunden wurde.

Wenn ein berufener Erbe die Erbschaft ausschlägt, dann entfällt der Pflichtteil. Nur in gesetzlich angeordneten Ausnahmefällen verbleibt ein Pflichtteilsanspruch. Solche Ausnahmen können vorliegen, wenn es Beschränkungen oder Beschwerungen des Erben gibt oder der zugewinnberechtigte Ehegatte bzw. Lebenspartner die Erbschaft ausschlägt.

Auch ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht, eine Erbunwürdigkeit oder eine wirksame Pflichtteilsentziehung lassen den Pflichtteilsanspruch entfallen.

Unabhängig vom Pflichtteilsanspruch selbst können auch Pflichtteilsergänzungs- und Pflichtteilsrestansprüche bestehen.

 
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