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Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Erben berufen, so entsteht eine Erbengemeinschaft. Bei dieser gehören alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögenswerte zunächst zum sogenannten Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft. Vor der Auseinandersetzung dieser Gemeinschaft kann kein Miterbe über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann – mit Ausnahmen – jederzeit von jedem Miterben verlangt werden. Eine solche geschieht vorwiegend durch Vereinbarung zwischen den Miterben. Sollte keine Vereinbarung zustande kommen, so kann die Auseinandersetzung mit einem Vermittlungsverfahren vor dem Nachlassgericht oder aber mit einer Erbteilungsklage vor dem Zivilgericht betrieben werden.

 
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