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18.07.2025

Nach Auffahrunfall ein Straftäter?

Nach einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall kann man sich in der Regel darauf verlassen, dass die eigene Haftpflichtversicherung Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners übernimmt und bei Personenschaden darüber hinaus auch Schmerzensgeld zahlt. Unerfreuliche Folge ist zumeist eine Prämienerhöhung im Versicherungsvertrag. Hinzu kommt aber weiterer Ärger, welcher vielen Verkehrsteilnehmern in seiner Tragweite nicht bekannt ist. Dann nämlich, wenn ein Insasse des anderen Fahrzeuges verletzt wird, kann ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB) gegen den Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges eingeleitet werden.

In der Vorschrift heißt es:

„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".

Laut gesetzlicher Definition in § 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt fahrlässig, wer die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt". Mit „Verkehr“ ist hier nicht ausschließlich der Straßenverkehr gemeint: Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann auch in anderen alltäglichen Bereichen begangen werden. Im Gegensatz zum Vorsatz will aber jemand, der fahrlässig handelt, keinen „Erfolg", d. h., er möchte nicht den Eintritt eines Schadens verursachen. Der Tatbestand wird durchaus ernst genommen, vor allem im Hinblick der Tatsache, dass es nach einer Statistik aus dem Jahr 2022 innerorts zu über 18.000 Unfällen mit Personenschaden gekommen ist, außerorts außerhalb der Autobahn zu fast 6.000 und auf der Autobahn zu 1.700. Bei leichten Personenschäden und keinem hohen Maß an Sorgfaltspflichtverletzung, zum Beispiel durch Auffahren an einer roten Ampel, bedarf es zur Strafverfolgung der Stellung eines Strafantrages durch den Geschädigten. Dann aber, wenn die Verletzung besonders schwer ist, meist bereits bei Frakturen jeder Art, und dann, wenn eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, leitet die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren ein.

Bestätigt sich der Vorwurf, so wird allerdings nur in ausgesprochen seltenen Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt, die Geldstrafe ist die Regel.

Bei der Bemessung der Geldstrafe wirken sich neben der Schwere der Verletzung und dem Maß der Fahrlässigkeit auch ein Mitverschulden des Verletzten und das sogenannte Nachtatverhalten aus. Letzteres bedeutet, dass es sehr ratsam ist, sich bei dem Verletzten frühzeitig schriftlich zu melden und nach seinem Befinden zu fragen. Je nach „Stimmung" kann auch eine Grußkarte oder ein kleines Geschenk sowohl den Verletzten als auch später die Staatsanwaltschaft milde stimmen. Wenn es zu einer Verurteilung kommt, dann ist schließlich auch zu bedenken, dass Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen werden können. Wenn „nur“ eine Geldstrafe verhängt wurde, jedoch weder ein Fahrverbot noch der Entzug der Fahrerlaubnis, werden keine Punkte eingetragen. Wird ein Fahrverbot von einem bis drei Monate verhängt, so erhält man zwei Punkte in Flensburg. Wird die Fahrerlaubnis auf bestimmte Zeit entzogen, sind es sogar drei Punkte. Um insbesondere diese führerscheinrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden, wird ein Rechtsanwalt das Ziel verfolgen, eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage zu erreichen. Am erfolgversprechendsten ist diese Maßnahme, wenn bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eine frühzeitige Kontaktaufnahme des Rechtsanwaltes mit der Staatsanwaltschaft erfolgt.

Daher mein vielleicht nicht ganz neuer Tipp: Lieber gleich zum Anwalt.

 

Karin Langer

 
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