Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.07.2018 (III ZR 183/17) entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (Facebook) vererbbar ist und auf die Erben übergeht. Den Erben wurde damit ein Anspruch auf Zugang zu dem Facebook-Konto und den zugehörigen Kommunikationsinhalten zugesprochen. Den Streitstand der Vorinstanzen hatten wir in dem Artikel „Der Erblasser und sein Facebook-Account“ dargestellt.
Diese Grundsatzentscheidung des BGH bedeutet zunächst, dass Verträge im Rahmen von Onlinediensten (z. B. E-Mail-, Social-Media- oder Finanzdienste) nach § 1922 BGB auf die Erben übergehen können. Der BGH stellt aber auch klar, dass die Vererbbarkeit vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Das Urteil wird in der Praxis aber zu weiteren juristischen Auseinandersetzungen führen.
Dies zeigt bereits die Reaktion von Facebook selbst: Die Erben mussten nämlich zur Durchsetzung des Urteils aktuell einen Zwangsgeldbeschluss erwirken, weil ihnen kein Zugriff auf das Facebook-Profil gewährt, sondern nur ein USB-Stick mit einem 14.000 Seiten langen pdf-Dokument zur Verfügung gestellt wurde.
Auch der vertragliche Ausschluss der Vererbbarkeit bietet Streitpotenzial. Denn hierbei wird es auch auf die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Online-Diensteanbieters ankommen. Diese stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Der BGH lässt in seiner Entscheidung aber offen, ob die Vererbbarkeit des Nutzungsverhältnisses und des zugehörigen Zugangsrechts in AGB überhaupt wirksam ausgeschlossen werden kann. Sofern die Rechtsprechung dies zukünftig befürwortet, müssen sich die AGB aber an den §§ 305 ff. BGB messen lassen. Das bedeutet, dass diese nicht nur wirksam in den Vertrag einbezogen werden müssten, sondern auch inhaltlich wirksam sein.
Neben den rechtlichen Unsicherheiten gibt es aber auch tatsächliche Probleme. Um nämlich zu vermeiden, dass die Erben über den Umgang mit dem digitalen „Besitz“ streiten oder überhaupt Zugang zu persönlichen (eventuell intimen) Inhalten erhalten, bedarf es einer vorausschauenden Vorsorgestrategie.
Nichts anderes gilt inhaltlich auch für eine postmortale Vollmacht. Bei dieser sollte ergänzend geregelt sein, ob Untervollmachten erteilt werden dürfen und die Vollmacht übertragbar ist.
Sebastian Köditz