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Seit Anfang des Jahres ist das Gesetz über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft
getreten. Weitgehend unbemerkt hat dieses Gesetz klargestellt, dass Geschäftsbriefe
auch als E-Mail die handelsrechtlichen Pflichtangaben enthalten müssen.
Die Verpflichtung, diese Angaben in Geschäftsbriefen aufzunehmen, ergab
sich bisher beispielsweise schon aus §§ 37 HGB, 35 a GmbHG und 80
AktG. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass diese Pflichtangaben auch
in elektronischer Geschäftskorrespondenz enthalten sein müssen.
Gesetzestechnisch ergibt sich diese Klarstellung daraus, dass die entsprechenden
Vorschriften auf Geschäftsbriefe "gleichviel welcher Form" erweitert
wurden.
Gesetzliche Vorschriften gibt es für den eingetragenen Einzelkaufmann,
die OHG, die KG, die GmbH und GmbH & Co. KG sowie für
die AG. Für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen
sind, die also keine Handelsregisternummer haben, gelten diese
Vorschriften nicht. Diese Unternehmen müssen nach § 15
b der Gewerbeordnung mit Vor- und Zunamen firmieren.
Bei BGB-Gesellschaften müssen auf den Geschäftsbriefen
die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter genannt werden.
Der Begriff des Geschäftsbriefs ist nicht gesetzlich definiert.
In der Regel gilt als Geschäftsbrief jede schriftliche Mitteilung,
die an einen oder mehrere bestimmte Empfänger gerichtet und
grundsätzlich geeignet ist, im Einzelfall den ersten schriftlichen
Kontakt zwischen den Geschäftspartnern herzustellen. Hierunter
fallen beispielsweise, Angebote, Aufträge und Auftragsbestätigungen,
Bestell- und Lieferscheine.
Nicht als Geschäftsbriefe gelten in der Regel alle Nachrichten,
die an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind, z. B.
Werbeschriften, Postwurfsendungen und Zeitungsanzeigen. Der geschäftsinterne
Schriftverkehr zwischen Abteilungen, Büros, Filialen und Niederlassungen
fällt ebenfalls nicht unter den Begriff des Geschäftsbriefs.
Generell sollte der Begriff des Geschäftsbriefs mangels genauer
gesetzlicher Definition aber eher weit gefasst werden, um dem Risiko
einer Abmahnung (bspw. durch "Abmahnvereine") zu entgehen.
Eine Anpassung der E-Mail-Vorlagen ist dringend geboten.
Die im Einzelfall zu beachtenden Pflichtangaben ergeben sich aus
den die Unternehmensform betreffenden Spezialgesetzen. So muss
beispielsweise
Der Einzelkaufmann nach § 37 a HGB
- die Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister
eingetragenen Wortlaut
- den Rechtsformzusatz "eingetragener Kaufmann" oder
die Abkürzung "e. K."
- den Ort der Handelsniederlassung
- das Registergericht und die Handelsregisternummer;
die OHG und KG nach §§ 125 a und 177 a HGB:
- die Firmierung, wie sie im Handelsregister eingetragen ist
- die Rechtsform OHG bzw. KG
- den Sitz der Gesellschaft
- das Registergericht und Handelsregisternummer;
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 35 a GmbHG:
- den vollständiger Firmenname, wie er im Handelsregister
eingetragen ist
- die Rechtsform der Gesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
- den Sitz der Gesellschaft
- das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer,
unter der die Gesellschaft eingetragen ist
- alle Geschäftsführer und - sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat
gebildet und dieser einen
Vorsitzenden hat
- den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit Familiennamen und
mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen
- bei Liquidation der Gesellschaft die Namen der Liquidatoren;
die Aktiengesellschaft nach § 80 AktG:
- den vollständigen Firmennamen
- die Rechtsform Aktiengesellschaft
- den Sitz der Gesellschaft
- das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Handelsregisternummer
- alle Vorstandsmitglieder sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrats
mit Vor- und Zunamen; der Vorsitzende muss als Vorsitzender bezeichnet
werden.
in Geschäftsbriefen angeben.
Bei der eventuell erforderlichen Anpassung Ihrer E-Mail-Vorlagen
muss darauf geachtet werden, dass eine Verlinkung innerhalb der
E-Mail auf die Pflichtangaben etwa auf der Homepage als nicht
ausreichend angesehen wird. Die Pflichtangaben müssen im
Text selbst enthalten sein.
Schomerus
Rechtsanwalt |