Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) -
Neue Anforderungen an Arbeitgeber bei Einstellung und Beschäftigung
Am 29.06.2006 hat der Bundestag das „Gesetz zur
Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung“ beschlossen; das Gesetz tritt voraussichtlich
zum 01.08.2006 in Kraft. Personalabteilungen und deren Berater
müssen sich insbesondere bei der Bewerberauswahl
auf Neuerungen einstellen: Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung
reicht nicht mehr aus, wenn Streitigkeiten über – vermeintliche – Diskriminierungen
vermieden werden sollen.
Das AGG dient der Umsetzung von EG-Antidiskriminierungsrichtlinien.
Schwerpunkt des Gesetzes ist der Schutz vor Benachteiligung im
Arbeitsleben. Hierauf beschränkt sich diese Darstellung.
Benachteiligungsverbot
Es sollen Benachteiligungen verhindert oder beseitigt werden
aus Gründen
• der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
• des Geschlechts,
• der Religion oder Weltanschauung,
• einer Behinderung,
• des Alters oder
•
der sexuellen Identität
Die schon vorhandenen Vorschriften (Verbot geschlechtsbezogener
Benachteiligung, § 611 a BGB; Arbeitsplatzausschreibung, § 611
b BGB; geschlechtsunabhängige Vergütung, § 612
Abs. 3 BGB) werden integriert.
Wer wird geschützt
Der Schutz vor Benachteiligung soll Arbeitnehmern
(w/m), Auszubildenden und auch Stellenbewerbern (m/w) zugute
kommen. Das Gesetz soll auch für Personen gelten, deren Beschäftigungsverhältnis
bereits beendet ist (§ 6 AGG).
Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit
sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften
entsprechend für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere
für Geschäftsführer (w/m) und Vorstände.
zulässige unterschiedliche
Behandlung
Nicht jede „unterschiedliche Behandlung“ ist
zugleich eine Benachteiligung. Zulässig bleibt
eine unterschiedliche Behandlung,
• die wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit
eine entscheidende Anforderung darstellt (§ 8
AGG),
•
bei Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften (§ 9
AGG),
•
bei Festlegung von Mindestanforderungen an Alter oder Berufserfahrung
für den Zugang zur Beschäftigung und für die
Entgeltregelungen (§ 10 Nr. 2 AGG),
•
bei Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung
aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines
Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen
Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand
(§ 10 Nr. 3 AGG),
•
bei Altersgrenzen bei betrieblichen Versorgungsansprüchen
(§ 10 Nr. 4 AGG),
•
bei Ausscheiden des Mitarbeiters mit Rentenbezug,
•
bei Unkündbarkeitsregelungen bei älteren Arbeitnehmern,
•
bei Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl
bei Kündigung und bei Sozialplanleistungen.
Rechte der Beschäftigten
Neben der Beschwerde beim Arbeitgeber kann
der Benachteiligte
nach dem Gesetzeswortlaut die „Beseitigung der Beeinträchtigung“ verlangen, „auf Unterlassung klagen“ und Schadensersatz verlangen;
falls kein Vermögensschaden vorliegt, kann eine
angemessene Entschädigung (bis zu drei
Monatsgehälter)
verlangt werden. Diese Ansprüche müssen in aller Regel
innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.
Verstößt der Arbeitgeber bei der Anwendung
kollektivrechtlicher Vereinbarungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung)
vorsätzlich
oder grob fahrlässig gegen das Benachteiligungsverbot,
so trifft ihn ebenfalls eine Entschädigungspflicht (§ 15
Abs. 3 AGG).
Ein Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot begründet
im arbeitsrechtlichen Bereich keinen Anspruch auf Einstellung oder „einen beruflichen Aufstieg“ (§ 15 Abs. 6
AGG).
Was verlangt das AGG vom Arbeitgeber
Das AGG verpflichtet den Arbeitgeber, Schutzmaßnahmen – auch
vorbeugender Art – zu ergreifen. Er soll auf die Unzulässigkeit
von Benachteiligungen hinweisen und auf deren Unterbleiben
hinwirken. Damit der Schutzzweck des Gesetzes erreicht wird, soll
er seine Mitarbeiter schulen. Geschieht dies, so gelten seine Organisationspflichten
damit als erfüllt (§ 12 Abs. 2 AGG). Er muss aber auch
zu allen Sanktionsmaßnahmen (Abmahnung bis hin zur Kündigung)
greifen, falls einer seiner Beschäftigten andere benachteiligt
und dies nicht unterbunden werden kann. Werden Beschäftigte
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte (z. B.
Kunden, Lieferanten) benachteiligt, so hat der Arbeitgeber
die gleichen Pflichten.
Wenn es zum Streit kommt
Wenn der Geschädigte im arbeitsgerichtlichen
Verfahren „Indizien beweist“, die eine unzulässige
Benachteiligung vermuten lassen, so sieht § 22
AGG – wie schon bisher bei geschlechtsbezogener
Benachteiligung in § 611 a BGB – eine Beweislastumkehr vor: Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass kein Benachteiligungstatbestand
im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die vom Gesetzgeber vorgesehene
Beweiserleichterung bedeutet, dass derjenige,
der gerichtlich Ansprüche aus einer behaupteten
Benachteiligung herleiten will, Tatsachen vortragen muss,
aus denen sich schließen lässt, dass er unzulässig
benachteiligt worden ist. Erklärungen „ins Blaue
hinein“ reichen nicht aus. Ausdrücklich genannt
wird in der Gesetzesbegründung die Möglichkeit,
sich auf Ergebnisse von Statistiken oder so genannten
Testing-Verfahren (Einsatz einer Vergleichsperson zur Überprüfung,
ob auch diese Person diskriminiert wird) zu berufen.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass sich der möglicherweise
Benachteiligte durch so genannte Antidiskriminierungsverbände (§ 23
AGG) vertreten lassen kann. Er kann sich aber auch an die noch
einzurichtende Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(§§ 25 ff. AGG) wenden. Diese wiederum soll die „Beratung
durch andere Stellen vermitteln“ und „eine gütliche
Einigung zwischen den Beteiligten anstreben“. Eine Schlichtungsstelle
ist nicht vorgesehen. Dem Betriebsrat oder einer
im Betrieb vertretenen Gewerkschaft steht künftig bei groben
Verstößen
(vgl. § 23 Abs. 3 BetrVG) ein eigenes Klagerecht zu (§ 17
AGG), mit dem jedoch nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend
gemacht werden können.
Die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben geschieht mit dem
Bestreben, einen möglichst umfassenden – nicht nur
arbeitsrechtlichen – Diskriminierungsschutz durch
eine gesetzliche Regelung zu erreichen. Die Personalabteilungen
und ihre Berater erhalten durch das Gesetz keine klaren
Handlungsanweisungen. Es geht gegenwärtig
um Risikominimierung, bevor verlässliche Wege aufgezeigt
werden können.
Aktiver Umgang mit dem AGG
/ Fehlervermeidung
Viele Unternehmen haben bereits durch Ethikrichtlinien
oder Betriebsvereinbarungen zum „partnerschaftlichen Verhalten am Arbeitsplatz“ Diskriminierungssachverhalten
entgegengewirkt, bevor sich der deutsche Gesetzgeber
des Problems angenommen hat. Derartige betriebliche Regelungen
sollten, falls sie sich als Instrument in der Praxis bewährt
haben, geprüft und ggf. ergänzt werden. Dies könnte
ein Baustein sein, mit dem der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten
nachkommt.
Hinsichtlich der Bewerberauswahl bleibt es bei der schon bisher
bestehenden Pflicht zur geschlechtsneutralen Ausschreibung
bei Inserat oder hausinterner Ausschreibung. Von der Angabe eines
gewünschten Alters des Bewerbers kann nur abgeraten werden:
Wollen Sie vorrangig älteren Bewerbern eine Chance geben,
so laufen Sie Gefahr, durch die Art der Ausschreibung einen Anhaltspunkt
für die Benachteiligung des Jüngeren zu liefern und
umgekehrt. Zulässig bleibt es, wenn das Anforderungsprofil
(mindestens dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet
XY) genannt wird. Bei vielen Positionen wird sich nach wie vor
der Alterszuschnitt durch die erwartete Zusatzqualifikation
oder Berufserfahrung ohnehin erschließen.
Bei Sozialplanregelungen im Rahmen der Sozialauswahl
darf dem Alter „kein genereller Vorrang“ gegenüber anderen
Auswahlkriterien zukommen (§ 10 Nr. 6 AGG).
Dokumentation
Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche müssen,
wenn tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, innerhalb
von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist
beginnt bei einer Bewerbung oder einer angestrebten Stelle zum
beruflichen Aufstieg mit Zugang der Ablehnung, in sonstigen
Fällen mit Kenntnis von der Benachteiligung. Im Arbeitsgerichtsgesetz
findet sich zusätzlich eine Frist von weiteren drei
Monaten nach Geltendmachung für eine Klage auf Entschädigung.
Dem Personalberater oder der Personalabteilung kann einstweilen
nur geraten werden, auch die Bewerbungsunterlagen abgelehnter
Bewerber in Kopie mindestens sechs Monate lang aufzubewahren
und im Ablehnungsschreiben keine Gründe anzugeben,
die auf einen der Benachteiligungstatbestände schließen
lassen könnten. Eine Beweisführung unter Vorlage aufbewahrter
Dokumente anderer Bewerber kommt nur mit deren Einwilligung in
Betracht. Bei gespeicherten Daten gelten darüber hinaus
die Schranken des Bundesdatenschutzgesetzes.
Prüfung
Gegenwärtig bleibt eine Reihe unvermeidbarer
Unsicherheiten im Umgang mit diesem neuen Gesetz, zumal es Reibungspunkte
mit schon bestehenden arbeitsrechtlichen Gesetzen gibt.
In der betrieblichen Praxis werden Entscheidungsabläufe und Betriebsvereinbarungen (z.B. Bonuszahlungen, Beförderungen,
Beurteilungen) daraufhin überprüft werden müssen,
ob den dargestellten gesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen
wird.
Frank Langer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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