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Die
strafrechtlichen oder ordnungwidrigkeitenrechtlichen Folgen einer
Teilnahme am Straßenverkehr nach vorangegangenem Alkoholgenuss
ergeben sich entweder aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)
oder dem Strafgesetzbuch (StGB). Ob und ggf. unter welchen weiteren
Voraussetzungen eine Alkoholfahrt als Verkehrsordnungswidrigkeit
nach dem StVG oder als Straftat nach dem StGB verfolgt wird, hängt
von der für die Tatzeit festgestellten Blutalkoholkonzentration
ab. Der einzige gesetzlich festgelegte Grenzwert ist die 0,5 Promillegrenze
des am 01.04.2001 geänderten § 24 a StVG. Nach dieser
Vorschrift wird jedes Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr
mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr als
Ordnungswidrigkeit geahndet und zwar unabhängig davon, ob es
zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einem Unfall gekommen
ist. Die frühere 0,8 Promillegrenze wurde mit Änderung
des § 24 a StVG aufgehoben. Gleichzeitig mit der Einführung
der 0,5 Promillegrenze hat der Gesetzgeber die sogenannte Atemalkoholmessung
beschlossen. Einer Blutalkoholmenge von 0,5 Promille ist hiernach
eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 Milligramm pro Liter gleichgestellt.
D. h., eine Verkehrsordnungswidrigkeit liegt auch dann vor, wenn
bei dem betroffenen Kraftfahrer eine Atemalkoholkonzentration von
0,25 Milligramm pro Liter Atemluft festgestellt wird. Die Atemalkoholkonzentration
darf nur mit hierfür speziell entwickelten Messgeräten
nach einem genau definierten Verfahren erfolgen. Die üblichen
Alkomaten oder Blasröhrchen erfüllen diese Kriterien nicht.
Diese haben allerdings Indizcharakter für die Anordnung einer
Blutentnahme durch den Arzt. Soll allein das Ergebnis der Atemalkoholkonzentrationsmessung
ohne zusätzliche Blutprobe gegen den Betroffenen verwendet
werden, ist dessen Zustimmung notwendig. Im Weigerungsfall ist die
Anordnung einer Blutentnahme erforderlich.
Nach
den Vorschriften des Strafgesetzbuches (§ 315 c Gefährdung
des Straßenverkehrs und § 316 Trunkenheit im Straßenverkehr)
macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt,
obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses hierzu nicht mehr
in der Lage ist. Es wird unterschieden in absolute und relative
Fahruntauglichkeit. Das Strafgesetzbuch enthält hierfür
keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Die Gerichte gehen allerdings
nach gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Blutalkoholkonzentration
von 1,1 Promille alle Kraftfahrer grundsätzlich fahruntüchtig
sind und somit ab diesem Wert absolute Fahruntauglichkeit immer
vorliegt. Im Bereich darunter kann einem Kraftfahrer alkoholbedingte
Fahruntauglichkeit nur dann vorgeworfen werden, wenn zusätzlich
zu der Blutalkolholkonzentration bestimmte Umstände nachgewiesen
werden können, die belegen, dass der Fahrer gerade wegen des
Alkoholgenusses fahruntauglich war. Als Beispiel für diese
sogenannten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kommt das Fahren
in Schlangenlinien Betracht, erhöhte Geschwindigkeit, Abkommen
von der Fahrbahn und ähnliches. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen
sind nach Auffassung der Rechtsprechung grundsätzlich schon
ab einem Promillewert von 0,3 möglich. Bei geringeren Werten
gehen Rechtsprechung und Wissenschaft davon aus, dass die Fahruntauglichkeit
nicht beeinträchtigt wird. Dies bedeutet, dass der Straftatbestand
der Trunkenheitsfahrt unter der Voraussetzung, dass alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen festgestellt werden können bereits ab
einem Promillewert von 0,3 erfüllt sein kann, obwohl dieser
Wert an sich noch nicht einmal den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit
erfüllen würde. Ähnliches gilt für den Bereich
zwischen der 0,5 Promillegrenze des § 24 a StVG und der 1,1
Promillegrenze zur absoluten Fahruntauglichkeit. Läge in diesem
Bereich allein aufgrund der Blutalkoholkonzentration nur eine Ordnungswidrigkeit
vor, kann ein Straftatbestand erfüllt sein, wenn alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen festgestellt werden können. In diesem
Zusammenhang kurz erwähnt werden soll noch, dass die Vorschriften
des Strafgesetzbuches auch für Fahrradfahrer gelten, allerdings
wird hier die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit erst mit 1,6
Promille angenommen. Darunter kommt relative Fahruntauglichkeit
in Betracht. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24 a
StVG gilt allerdings nur für Kraftfahrer.
Ob eine Alkoholtat als Straftat oder "nur" als Ordnungswidrigkeit
verfolgt wird führt zu gravierenden Unterschieden hinsichtlich
der Rechtsfolge. Liegt lediglich ein Verstoß gegen §
24 a StVG vor, so droht als Rechtsfolge eine Geldbuße und
ein Fahrverbot von maximal 3 Monaten. Bei einem Verstoß gegen
Vorschriften des StGB droht dahingegen eine Freiheitsstrafe von
bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis
für mindestens 6 Monate. Die Unterscheidung zwischen Verkehrsordnungswidrigkeit
und Straftat wirkt sich auch auf die Bewertung im Verkehrszentralregister
in Flensburg aus. Verstöße gegen § 315 c und §
316 StGB werden mit 7 Punkten bewertet, Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 a StVG dahingegen nur mit 4 Punkten.
Erhebliche Unterschiede bestehen für den Betroffenen auch
zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis. Im Falle eines
Fahrverbots bleibt die Fahrerlaubnis an sich weiterhin bestehen,
dem Betroffenen wird lediglich für einen Zeitraum von 1 bis
maximal 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge zu führen. Der Führerschein
muss für diese Zeit in amtliche Verwahrung gegeben werden und
wird nach Ablauf der Frist automatisch zurückgegeben. Der Betroffene
darf dann ohne weiteres wieder am Straßenverkehr teilnehmen.
Grundsätzlich anders verhält es sich beim Entzug der Fahrerlaubnis
im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung. Wird die
Fahrerlaubnis durch das Gericht entzogen, verliert sie ihre Wirkung.
Sie wird dem Verurteilten nicht automatisch neu erteilt sondern
muss nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist bei der zuständigen
Behörde neu beantragt werden. Hierbei ist zu beachten, dass
das Gericht durch die Verhängung der sogenannten Sperrfrist
lediglich den Zeitablauf bestimmt, nach dem die Fahrerlaubnis frühestens
wiedererteilt werden darf. Ob letztendlich und wenn ja unter welchen
konkreten Umständen die Fahrerlaubnis tatsächlich wiedererteilt
wird, liegt dann allerdings im pflichtgemäßen Ermessen
der Führerscheinbehörde. Diese kann bspw. die Wiedererteilung
von der Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens
("Idiotentest") abhängig machen. Dies ist in der
Regel immer der Fall bei Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr. Bei längeren
Sperrfristen kann die vollständige oder teilweise Wiederholung
der Fahrprüfung angeordnet werden.
Anwaltliche Hilfe kann auf jeder Stufe des Verfahrens geleistet
werden. So bereits bei der grundsätzlichen Frage, ob ein Straf-
oder Ordnungwidrigkeitentatbestand überhaupt erfüllt ist.
In Fällen, in denen eine Sanktion nicht zu vermeiden ist, weil
bspw. eindeutige und nicht widerlegbare Blutalkoholwerte vorliegen,
durch Einflussnahme auf das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
mit dem Ziel einer verträglichen Strafe und - in vielen Fällen
von großer praktischer Bedeutung - einer möglichst kurzen
Sperrfrist bzw. dem in bestimmten Fällen möglichen Absehen
von der Verhängung eines Fahrverbotes oder, sofern dieses nicht
zu erreichen ist, wenigstens einer kurzen Verbotsfrist. Im Fall
eines rechtskräftigen Entzugs der Fahrerlaubnis gibt es Möglichkeiten,
die Sperrfrist unter bestimmten Umständen nachträglich
zu verkürzen und so die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu
beschleunigen. Auch im Verfahren vor der Führerscheinbehörde
um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann umfangreiche Unterstützung
geleistet werden. Beispielsweise wenn die Anordnung einer medizinisch
psychologischen Untersuchung im Raume steht.
Schomerus
Rechtsanwalt
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