Mandanteninformation: Alkohol im Straßenverkehr

Die strafrechtlichen oder ordnungwidrigkeitenrechtlichen Folgen einer Teilnahme am Straßenverkehr nach vorangegangenem Alkoholgenuss ergeben sich entweder aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder dem Strafgesetzbuch (StGB). Ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Alkoholfahrt als Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem StVG oder als Straftat nach dem StGB verfolgt wird, hängt von der für die Tatzeit festgestellten Blutalkoholkonzentration ab. Der einzige gesetzlich festgelegte Grenzwert ist die 0,5 Promillegrenze des am 01.04.2001 geänderten § 24 a StVG. Nach dieser Vorschrift wird jedes Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet und zwar unabhängig davon, ob es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einem Unfall gekommen ist. Die frühere 0,8 Promillegrenze wurde mit Änderung des § 24 a StVG aufgehoben. Gleichzeitig mit der Einführung der 0,5 Promillegrenze hat der Gesetzgeber die sogenannte Atemalkoholmessung beschlossen. Einer Blutalkoholmenge von 0,5 Promille ist hiernach eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 Milligramm pro Liter gleichgestellt. D. h., eine Verkehrsordnungswidrigkeit liegt auch dann vor, wenn bei dem betroffenen Kraftfahrer eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 Milligramm pro Liter Atemluft festgestellt wird. Die Atemalkoholkonzentration darf nur mit hierfür speziell entwickelten Messgeräten nach einem genau definierten Verfahren erfolgen. Die üblichen Alkomaten oder Blasröhrchen erfüllen diese Kriterien nicht. Diese haben allerdings Indizcharakter für die Anordnung einer Blutentnahme durch den Arzt. Soll allein das Ergebnis der Atemalkoholkonzentrationsmessung ohne zusätzliche Blutprobe gegen den Betroffenen verwendet werden, ist dessen Zustimmung notwendig. Im Weigerungsfall ist die Anordnung einer Blutentnahme erforderlich.

Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches (§ 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs und § 316 Trunkenheit im Straßenverkehr) macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses hierzu nicht mehr in der Lage ist. Es wird unterschieden in absolute und relative Fahruntauglichkeit. Das Strafgesetzbuch enthält hierfür keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Die Gerichte gehen allerdings nach gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille alle Kraftfahrer grundsätzlich fahruntüchtig sind und somit ab diesem Wert absolute Fahruntauglichkeit immer vorliegt. Im Bereich darunter kann einem Kraftfahrer alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nur dann vorgeworfen werden, wenn zusätzlich zu der Blutalkolholkonzentration bestimmte Umstände nachgewiesen werden können, die belegen, dass der Fahrer gerade wegen des Alkoholgenusses fahruntauglich war. Als Beispiel für diese sogenannten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kommt das Fahren in Schlangenlinien Betracht, erhöhte Geschwindigkeit, Abkommen von der Fahrbahn und ähnliches. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind nach Auffassung der Rechtsprechung grundsätzlich schon ab einem Promillewert von 0,3 möglich. Bei geringeren Werten gehen Rechtsprechung und Wissenschaft davon aus, dass die Fahruntauglichkeit nicht beeinträchtigt wird. Dies bedeutet, dass der Straftatbestand der Trunkenheitsfahrt unter der Voraussetzung, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden können bereits ab einem Promillewert von 0,3 erfüllt sein kann, obwohl dieser Wert an sich noch nicht einmal den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen würde. Ähnliches gilt für den Bereich zwischen der 0,5 Promillegrenze des § 24 a StVG und der 1,1 Promillegrenze zur absoluten Fahruntauglichkeit. Läge in diesem Bereich allein aufgrund der Blutalkoholkonzentration nur eine Ordnungswidrigkeit vor, kann ein Straftatbestand erfüllt sein, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden können. In diesem Zusammenhang kurz erwähnt werden soll noch, dass die Vorschriften des Strafgesetzbuches auch für Fahrradfahrer gelten, allerdings wird hier die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit erst mit 1,6 Promille angenommen. Darunter kommt relative Fahruntauglichkeit in Betracht. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24 a StVG gilt allerdings nur für Kraftfahrer.

Ob eine Alkoholtat als Straftat oder "nur" als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird führt zu gravierenden Unterschieden hinsichtlich der Rechtsfolge. Liegt lediglich ein Verstoß gegen § 24 a StVG vor, so droht als Rechtsfolge eine Geldbuße und ein Fahrverbot von maximal 3 Monaten. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften des StGB droht dahingegen eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate. Die Unterscheidung zwischen Verkehrsordnungswidrigkeit und Straftat wirkt sich auch auf die Bewertung im Verkehrszentralregister in Flensburg aus. Verstöße gegen § 315 c und § 316 StGB werden mit 7 Punkten bewertet, Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG dahingegen nur mit 4 Punkten.

Erhebliche Unterschiede bestehen für den Betroffenen auch zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis. Im Falle eines Fahrverbots bleibt die Fahrerlaubnis an sich weiterhin bestehen, dem Betroffenen wird lediglich für einen Zeitraum von 1 bis maximal 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge zu führen. Der Führerschein muss für diese Zeit in amtliche Verwahrung gegeben werden und wird nach Ablauf der Frist automatisch zurückgegeben. Der Betroffene darf dann ohne weiteres wieder am Straßenverkehr teilnehmen. Grundsätzlich anders verhält es sich beim Entzug der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung. Wird die Fahrerlaubnis durch das Gericht entzogen, verliert sie ihre Wirkung. Sie wird dem Verurteilten nicht automatisch neu erteilt sondern muss nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist bei der zuständigen Behörde neu beantragt werden. Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht durch die Verhängung der sogenannten Sperrfrist lediglich den Zeitablauf bestimmt, nach dem die Fahrerlaubnis frühestens wiedererteilt werden darf. Ob letztendlich und wenn ja unter welchen konkreten Umständen die Fahrerlaubnis tatsächlich wiedererteilt wird, liegt dann allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Führerscheinbehörde. Diese kann bspw. die Wiedererteilung von der Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens ("Idiotentest") abhängig machen. Dies ist in der Regel immer der Fall bei Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr. Bei längeren Sperrfristen kann die vollständige oder teilweise Wiederholung der Fahrprüfung angeordnet werden.

Anwaltliche Hilfe kann auf jeder Stufe des Verfahrens geleistet werden. So bereits bei der grundsätzlichen Frage, ob ein Straf- oder Ordnungwidrigkeitentatbestand überhaupt erfüllt ist. In Fällen, in denen eine Sanktion nicht zu vermeiden ist, weil bspw. eindeutige und nicht widerlegbare Blutalkoholwerte vorliegen, durch Einflussnahme auf das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mit dem Ziel einer verträglichen Strafe und - in vielen Fällen von großer praktischer Bedeutung - einer möglichst kurzen Sperrfrist bzw. dem in bestimmten Fällen möglichen Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes oder, sofern dieses nicht zu erreichen ist, wenigstens einer kurzen Verbotsfrist. Im Fall eines rechtskräftigen Entzugs der Fahrerlaubnis gibt es Möglichkeiten, die Sperrfrist unter bestimmten Umständen nachträglich zu verkürzen und so die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu beschleunigen. Auch im Verfahren vor der Führerscheinbehörde um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann umfangreiche Unterstützung geleistet werden. Beispielsweise wenn die Anordnung einer medizinisch psychologischen Untersuchung im Raume steht.


Schomerus
Rechtsanwalt

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