Kapitalerträge aus Lebensversicherungen sind sozialversicherungspflichtig

Das Bundessozialgericht kam in seinem Urteil vom 17.3.2010 zu dem Entschluss, dass Kapitalerträge aus einer abgetretenen Lebensversicherung bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sind.

Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständiger und freiwillig gesetzlich krankenversicherter Steuerpflichtiger eine Lebensversicherung zur Tilgung eines Immobiliendarlehens abgeschlossen. Diese wurde an die finanzierende Bank abgetreten und nach Fälligkeit ausgezahlt. Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass der Auszahlungsbetrag nicht als "Einkommen" für seinen Lebensunterhalt anzurechnen ist. Das Bundessozialgericht vertrat jedoch die gegenteilige Auffassung. Eine Abtretung der Lebensversicherung an die finanzierende Bank hindere nicht die Erhebung der Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse.

Anmerkung: Die Auszahlungssumme der Lebensversicherung unterliegt bis maximal zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (45.000 € in 2010, zusammen mit anderen Einkünften) der Beitragspflicht. Nachdem die Lebensversicherung in der Regel im Rentenalter, in dem das Einkommen gering ist, ausgezahlt wird, wird die Auszahlungssumme zum Großteil beitragspflichtig. Darauf sollte bei der Finanzplanung für die Immobilie und/oder die Altersvorsorge geachtet werden.


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