Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Dazu gehören Konto-, Depot- und Verwaltungsgebühren, aber auch Schuldzinsen. Diese Aufwendungen sind mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 € pro Jahr und Person (1.602 € bei zusammen veranlagten Ehepaaren) abgegolten.
Von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs sind insbesondere Steuerzahler, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben, betroffen. Die hierfür anfallenden Zinsen werden nicht mehr steuermindernd berücksichtigt. Damit werden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage, und Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart entstehen, unterschiedlich behandelt.
Inwieweit diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem Musterverfahren - durch eine beim Finanzgericht Münster erhobene Sprungklage - überprüft werden.
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