Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs zu Dienstreisen wird ein pauschaler Kilometersatz von 0,30 € je Fahrtkilometer steuerlich berücksichtigt. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz setzten den Kostenersatz für ihre Mitarbeiter zum 1.1.2009 auf 0,35 €/km herauf. Die Wegstreckenentschädigungen, die in Höhe von 0,35 €/km gezahlt werden, sind - unabhängig von einem Nachweis der tatsächlichen Kosten - steuerfrei. Danach liegt der steuerfreie pauschale Kilometersatz um 0,05 €/km höher als bei den übrigen Steuerpflichtigen.
In der Fachliteratur wird hierin eine sachliche Ungleichbehandlung von Empfängern von Wegstreckenentschädigungen nach den Landesreisekostengesetzen und den übrigen Steuerpflichtigen gesehen. Zu diesem Sachverhalt ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg eine Klage anhängig. Über den weiteren Werdegang werden wir Sie bei Vorliegen weiterer Informationen unterrichten.
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