Für die Beurteilung von Bewerbern nutzen immer mehr Unternehmen soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter usw., um so private Bewerberdaten zu erhalten. Eingestellte Party-Fotos oder kritische Äußerungen über das betreffende Unternehmen können sich u. U. sehr nachteilig bei der Bewertung auswirken und ggf. die Chance auf eine Einstellung verhindern.
Sofern Unternehmen die Profile von Bewerbern in sozialen Netzen ohne deren Zustimmung erforschen, sind die Betroffenen nach dem Bundesdatenschutzgesetz hierüber zu informieren. Es stellt sich allerdings das Problem, dass ein Bewerber grundsätzlich nicht davon erfährt, wenn nach ihm im Internet "geforscht" wurde. Dies geschieht nur in Ausnahmefällen, etwa durch einen Hinweis des Betriebsrats.
Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat ein Recht auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. Dieser Anspruch erstreckt sich nicht nur auf die "normalen" Bewerbungsunterlagen, sondern auf alle vom Arbeitgeber zwecks Durchführung des Auswahlverfahrens erstellten Unterlagen. Dazu gehören dann auch Informationen, die das Unternehmen aus dem Internet erfahren hat und die zur Ablehnung des Bewerbers führen können.
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